Gesetzliche Grundlagen:
Inhalt der Spielverordnung (SpielIV) für Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit in der Bekanntmachung der Neufassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I, S.280) § 7 ist u. a.:

  1. Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung und danach spätestens alle weiteren 24 Monate auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt zugelassenen Stelle auf seine Kosten überprüfen zu lassen.
  2. Wird die Übereinstimmung festgestellt, hat der Prüfer dies mit einer Prüfplakette, deren Form von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt festgelegt wird, am Gerät sowie mit einer Prüfbescheinigung, die dem Geräteinhaber ausgehändigt wird, zu bestätigen.

Aufgabe der Geräteüberprüfungen ist es, die Konformität eines Gerätes mit dessen zugelassener Bauart zu prüfen. Im positiven Fall ist die Übereinstimmung des Gerätes mit der zugelassenen Bauart zu bestätigen. Darüber hinausgehende technische Prüfungen sind nicht Gegenstand dieser Geräteüberprüfung. Die zugelassenen Stellen bzw. die vereidigten Sachverständigen handeln auf der Grundlage fachlicher Rahmenvorgaben der PTB in wirtschaftlicher Eigenständigkeit sowie in rechtlicher und fachlicher Selbstverantwortung.